Compuworld AGB der Compuworld Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.Geltungsbereich Compuworld, im weiteren CPW genannt, liefert ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende AGB des Vertragspartners gelten für uns nur, sofern wir uns schriftlich damit einverstanden erklären. 2. Vertragsschluss a) Angebote von CPW erfolgen freibleibend. b) Jegliche Werbeaussagen über die Eigenschaften, Zusammensetzung, Leistungsfähigkeit, Verwendbarkeit, Verbrauch, Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert sind. c) Geringe Abweichungen von Produktangaben bezüglich Qualität, Farbe, Form soweit sie handelsüblich sind, gelten als genehmigt. Es sei denn, dass sie für den Vertragspartner nicht zumutbar sind. d) Die Bestellung ist ein bindendes Angebot CPW kann dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, das dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird, annehmen. 3. Preise und Zahlungsbedingungen a) Die von uns genannten Preise gelten ab unserem Geschäftssitz, einschließlich der handelsüblichen Standardverpackung der Ware. In den Preisen sind weder Installation, noch Einweisung oder sonstige Nebenleistungen enthalten. Versandkosten, wie Porto, Fracht, Zustellgebühren, usw. werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. b) Sobald die Vertragsware den Geschäftssitz von CPW verlässt geht die Gefahr ihrer Beschädigung oder ihres Verlusts auf den Vertragspartner über. c)Der Mindestbestellwert beträgt 30,- €. d)Die Lieferung erfolgt per Überweisung Nachnahme oder Nachnahme, wobei Nachnahmegebühren anfallen die vom Vertragspartner zu tragen sind. Ab einer Lieferwert von 150,- € liefern wir Versand- und Nachnamefrei. e)Wir liefern nur gegen Vorkasse oder Nachnahme. f) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist CPW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Kann CPW einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist CPW berechtigt, diesen geltend zu machen. g) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, sofern der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von CP\V ausdrücklich für unbestritten erklärt worden sind. 4. Lieferung a) Die Lieferzeiten in der Auftragsbestätigung von CPW sind Circa- Angaben. Gerät CPW in Verzug, muss der Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragswaren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. b) Gerät CPW in Verzug, ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. c) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch CPW setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus. d) Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Streik bei CPW, Zulieferern oder Transporteuren oder sonstige von CPW nicht zu vertretende Umstände berechtigen CPW, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Vertragsparteien können jedoch vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern ein solcher Hinderungsgrund die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert. Weitere Ansprüche beider Vertragsparteien sind ausgeschlossen. e) CPW ist zu Teillieferungen befugt. 5. Gewährleistung und Haftung a) Liegt ein von CPW zu vertretender Mangel vor oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist CPW nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Scheitert die Nachbesserung ein zweites Mal, oder ist CPW zur Nachbesserung nicht bereit oder in der Lage, ist der Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. b) Der Vertragspartner hat Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware CPW schriftlich mitzuteilen. Dies gilt für Nichtkaufleute nur insofern, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. e) Die Beseitigung von Mängeln, die auf Bedienungsfehler oder der Missachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen von CPW beruhen, ist nicht gewährleistet. Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn der Vertragspartner oder unbefugte Dritte Eingriffe in die Vertragswaren oder Änderungen daran vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterial verwendet worden ist, das nicht den Anforderungen von CPW entspricht. d) Bei einer Nachbesserung erwirbt CPW mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei einer Ersatzlieferung erwirbt CPW Eigentum an der ausgetauschten Ware, sobald der Vertragspartner die Ersatzware erhält. e) Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. f) Die Haftung von CPW beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. g) Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung von CPW auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. h) Verbindliche Auskünfte, ob eine Ware zu einem vom Kunden beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, bedürfen des Abschlusses eines schriftlich abzuschließenden Beratungsvertrages gegen besonderes Entgeld. i) Die Abwicklung von nicht oder unzureichend beschriebenen Garantieansprüchen oder von unberechtigten Garantieansprüchen erfolgt zu den üblichen von uns hierfür berechneten Kostenpauschale. 6. Eigentumsvorbehalt a) CPW behält sich das Eigentum an der Vertragsware(Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Ist der Vertragspartner Kaufmann, bleibt die Vertragsware unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Vertragspartner sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. b) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt in voller Höhe an CPW ab. Der Vertragspartner ist befugt, die abgetretenen Forderungen aus einer Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch CPW einzuziehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, deren Verarbeitung oder Umgestaltung ist der Vertragspartner nicht berechtigt. c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Pfändung oder eine andere Beeinträchtigung durch Dritte CPW unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Dritte auf die Rechte von CPW hinzuweisen. d) Hält der Vertragspartner einen Zahlungstermin nicht ein, ist CPW berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners für Forderungen aus der Weiterveräußerung widerrufen. In diesem Falle ist CPW berechtigt, Auskunft über den Empfänger der Vorbehaltsware zu verlangen und Zahlung unmittelbar von diesem zu verlangen. e) CPW verpflichten sich, die CPW zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 7. Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von CPW. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Magdeburg. 8. Allgemeines a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. b) Im Falle eines Exports der Vertragswaren durch den Vertragspartner übernimmt CPW keine Haftung. Falls dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. c) Sofern diese Bestimmungen teilweise unwirksam sind, soll dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Stand: 15.01.2002 Compuworld